Markus Osterhaus | 0541 4410 3803 | Psychologische Beratung | Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz

Beratung, Therapie und die Krankenkassen

In nicht wenigen Fällen erhalte ich Anfragen für eine Psychotherapie oder eine Paartherapie im Zusammenhang mit einer Kostenerstattung durch eine Krankenkasse. Wenn es den Klienten aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich ist, für die Kosten als Selbstzahler aufzukommen, muss ich leider trotz freier und kurzfristig verfügbarer Kapazitäten ablehnen.

Kostenerstattung durch Versicherungen

  • gesetzliche Krankenkasse:

    Heilpraktikerleistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.

  • private Krankenversicherung:

    Private Versicherungsträger oder Zusatzversicherungen erstatten gegebenenfalls die Leistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie im Rahmen einer Psychotherapie teilweise oder ganz. Die Leistungen der zahlreichen Versicherungen sind jedoch sehr unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich dazu vor Behandlungsbeginn bei ihrer Versicherung.

Gut zu wissen:

Die Kosten für eine Paartherapie oder -beratung werden weder von der privaten, noch von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen – unabhängig ob diese von einem Arzt, psychologischen Psychotherapeuten o.Ä. oder von einem Psychologischen Berater durchgeführt werden.

Tipp 1: Ein Vorteil als Selbstzahler – der Schutz Ihrer Privatsphäre!

Wenn Sie sich für bestimmte Berufswege bewerben, oder auch beim Abschluss von Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Zusatzversicherungen, werden häufig Fragen zu früheren oder laufenden psychotherapeutischen Konsultationen gestellt. Dieses kann zu Ablehnungen, Einschränkungen oder Risikozuschlägen führen. Als Heilpraktiker für Psychotherapie unterliege ich der Schweigepflicht (1. Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH); Artikel 3) und bei privat finanzierter Psychotherapie oder Beratung sind weder Sie noch ich dazu verpflichtet, hierzu gegenüber den Versicherungen Angaben zu machen. Sie können somit selbst über den Umgang mit Informationen und Daten Ihres Vertrauens entscheiden.

Tipp 2: Steuererklärung

  • Therapie kann als Sonderausgabe/außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Psychologische Beratungen können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Sprechen Sie dieses bitte im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater ab.